Weshalb ist der Mantelerlass für die Solarbranche wichtig?

04.01.2024

Beim sogenannten Mantelerlass (ein Energiepaket aus drei Gesetzen) hat sich das Parlament in Bern nach zweijähriger Beratung durchgerungen und tragfähige Kompromisse gefunden, so dass keine Partei und auch kein grosser Verband dagegen das Referendum ergriffen hat. Ein wichtiger Schritt, denn 2017 hat die Bevölkerung entschieden, dass sie die Energiewende hin zu einer C02-neutralen Versorgung aus erneuerbaren Energien will. Neben der Wasserkraft, soll die Photovoltaik zur wichtigsten Stütze für die Stromproduktion werden. Die Windenergie soll ergänzt wirken und zur Versorgungssicherheit, speziell im Winter, beitragen.

Kommt das Referendum Zustande?

Ein neu gegründetes Bündnis aus einer Handvoll Einzelkämpfern will nun versuchen, bis am 18. Januar die nötigen 50'000 Unterschriften zusammenzubringen. Leider haben sie mit der Organisation Freie Landschaft Schweiz eine Art Bürgerbewegung, die gegen die Windenergie ankämpfen und der Fondation Franz Weber Verstärkung gefunden. Bringen sie die Unterschriften zusammen, kommt es voraussichtlich diesen Sommer oder Herbst zur Abstimmung zum Gesetzespacket.

Die grossen Naturverbände wie Pro-Natura, BirdLife und WWF unterstützen die ausgewogene Vorlage, da trotz beschleunigtem Zubau Rücksicht auf die Naturwerte und die Landschaft genommen wird.

 

Schub für die Photovoltaik

Die Gesetzesanpassungen würden dem Zubau der Photovoltaik weiteren Schub verleihen, damit der nötige Zubau von jährlich 2 bis 2.5 GW erreicht werden kann. Erstmals würden Ziele für den Zubau der erneuerbaren Energien im Gesetz festgelegt. Die Bestimmungen des Mantelerlasses sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Wie wir schon von der Revision des Energiegesetzes 2018 wissen, braucht es mindestens ein Jahr, bis die Änderungen erste Auswirkungen zeigen können und sich auf das Wachstum der Solarbranche auswirken.

Falls es zu einer Abstimmung zum Mantelerlass kommt, ist es für die Solarbranche zentral, dass die Bevölkerung dem Gesetz zustimmt.

 

Anpassungen zugunsten der Photovoltaik in den einzelnen Gesetzen und Paragraphen

Im Folgenden werden die wichtigen Absätze für die Photovoltaik stichwortartig beschrieben.
Die detaillierten Anpassungen, welche auch andere Technologien betreffen, sind hier abgelegt.

 

Energiegesetz:

  • Art. 2: Ziel 35 (2035)/ 45 (2050) TWh erneuerbare Energien, max. 5 TWh Winterstrom-Import. Festlegung Zwischenziele für Technologien 
  • Art. 10: Kantone legen im Richtplan Flächen für PV-Anlagen von nationaler Bedeutung fest.  
  • Art. 12: Solaranlagen sind ab «einer bestimmten Grösse und Bedeutung» von nationaler Bedeutung. Diese dürfen unter bestimmten Bedingungen auch Schutzinteressen tangieren. 
  • Art. 13: Konzentriertes und abgekürztes Bewilligungsverfahren für Anlagen von nationaler Bedeutung 
  • Art. 15: Abnahmevergütung richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Der Bundesrat legt für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW Minimalvergütungen fest. Diese orientieren sich an der Amortisation von Referenzanlagen über ihre Lebensdauer. 
  • Art. 16 und 18: Virtuelle ZEV: Möglichkeit der Nutzung der Anschlussleitungen
  • Art. 29a: Gleitende Marktprämie für PV-Anlagen ohne Eigenverbrauch >150 kW,  (letzte Vergaben Dez 2035)
  • Art. 29b: Wahlmöglichkeit zwischen Investitionsbeitrag und gleitender Marktprämie 
  • Art. 29d: Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds zu Dez bis Mrz kann 10 bis 40% vom Übersteigenden teil einbehalten werden (BR legt fest)
  • Art. 37a: Verschuldungsmöglichkeit für den Netzzuschlagsfonds 
  • Art. 45: Gebäudehöhen, -grenzen etc. dürfen für Nutzung erneuerbarer Energien um max. 20 cm überschritten werden (bei Einhaltung Effizienzvorschriften) 
  • Art. 45a: Pflicht zur Nutzung der Sonnenergie an Gebäuden: Neubauten ab 300 m2 Gebäudefläche. Kantone können auch tiefer gehen 
  • Art. 45b: nicht genutzte Infrastrukturoberflächen des Bundes werden zur Privaten zur Nutzung zur Verfügung gestellt
  • Art.46b jährliche Zielvorgaben für Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten

 

 

Stromversorgungsgesetz: 

  • Art. 6: Die Verteilnetzbetreiber bieten in der Grundversorgung als Standard ein Elektrizitätsprodukt an, das insbesondere auf der Nutzung von inländischer erneuerbarer Energie beruht (Standardstromprodukt).
  • Art. 8a Energiereserve
    a. Obligatorisch für Speicherkraftwerke > 10 GWh
    b. Aufgrund von Ausschreibungen
    Die ElCom legt die Rahmenbedingungen fest
  • Art. 9a: Winterstrom: per 2040 Zubau von EE-Kraftwerken von mind. 6 TWh, davon mind. 2 TWh sicher abrufbar. Zu erreichen in erster Linie mit Speicherwasserkraftwerken sowie mit Solar und Wind von nationalem Interesse
  • Art. 9b: Netzausbau nur, wenn «wenn die Gewährleistung eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzes während des gesamten Planungshorizonts nicht durch eine Optimierung, einschliesslich der Nutzung von Flexibilität, oder eine Verstärkung erreicht werden kann.»
  • Art. 14a: Kein Netznutzungsentgelt für Speicher ohne Endverbrauch. Bei Speichern mit Endverbrauch: Rückerstattung für die Elektrizitätsmenge, die nach dem Bezug aus dem Netz und nach der Speicherung zurückgespeist wird. Analoge Regelung für Power-to-Gas-Anlagen
  • Art. 15b: Netzverstärkungen und Verstärkungen von Anschlussleitungen für Anlagen zur Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien sind unter Umständen als Kosten des Übertragungsnetzes anrechenbar
  • Art. 17c: Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber sind die Inhaber der Flexibilität. Zu deren Nutzung braucht es einen Vertrag und eine Vergütung. Aber: VNB dürfen Einspeisung im Notfall abregeln, auch gegen den Willen des Flexibilitätsinhabers.
  • Art. 17d: Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG): Im gleichen Netzgebiet, gleiche Netzebene, örtlich nahe beieinander. Maximal Gebiet einer Gemeinde, Bundesrat regelt Einzelheiten. Art. 17e: Reduzierter Netznutzungstarif für LEG mit einem Abschlag von max. 60% des sonst üblichen Tarifs. «der Abschlag fällt tiefer aus, je mehr Netzebenen bei den betreffenden Konfigurationen involviert sind» 
  • Art. 17a bis und 17f: freier Zugang zu Messdaten: Endverbraucher, Erzeuger und Speicherbetreiber müssen ihre Messdaten zum Zeitpunkt ihrer Erfassung über eine Schnittstelle am intelligenten Messsystem in einem international üblichen Datenformat abrufen können

 

Raumplanungsgesetz 

  • Art. 18a: Meldeverfahren auch für Fassadenanlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen (Achtung: Brandschutz!). Solaranlagen über Parkplätzen von mind. 15 PP sind zonenkonform 
  • Art. 24bis: PV-Anlagen nicht von nationalem Interesse sind ausserhalb der Bauzone und der landwirtschaftlichen Nutzfläche standortgebunden, wenn sie in wenig empfindlichen/belasteten Gebieten gebaut werden, und der Erschliessungsaufwand angemessen ist.
  • Agri-PV: Diese darf landwirtschaftliche Interessen nicht beeinträchtigen und muss zugleich Vorteile für die landwirtschaftliche Produktion bewirken
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